Netze & Regulierung

Zur Förderung von Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten sieht der Gesetzgeber neben materiell-rechtlichen Zugangsvoraussetzungen zu den Netzen, Vorgaben zu den Entgelten und Entflechtungsvorschriften auch die Regulierung durch Bundes- und Landesbehörden vor. Diese Aufgabe nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) sowie die Landesregulierungsbehörden nach Maßgabe des § 54 Abs. 1, Abs. 2 EnWG wahr.

Die Bundesnetzagentur ist zuständig, soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils 100.000 Kunden oder mehr unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Soweit jeweils weniger als 100.000 Kunden entsprechend angeschlossen sind und das Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz nicht über das Gebiet eines Landes hinausreicht, ist dagegen die jeweilige Landesregulierungsbehörde zuständig.

Im Saarland ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Landesregulierungsbehörde zuständig.

Bundesnetzagentur

Regulierungskammer Saarland

Der Landesregulierungsbehörde obliegt dabei

  • die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang,
  • die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung,
  • die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der Vorschriften zum Netzanschluss sowie die Überwachung technischer Vorschriften, die Missbrauchsaufsicht über die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines geschlossenen Verteilernetzes (früher Objektnetz).

In einem allgemeinen Aufsichtsverfahren sieht das EnWG vor, dass die Regulierungsbehörde Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen verpflichten kann, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen des EnWG sowie den auf Grund des EnWG ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Ebenso kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen, soweit ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen ihren Verpflichtungen nach dem EnWG oder den auf Grund des EnWG ergangenen Rechtsvorschriften nicht nachkommt.

Verband der Energie- und Wasserwirtschaft des Saarlandes VEWSaar e.V.

Geschäftsstelle VEWSaar e.V.
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken