Die Energiewende schreitet voran. Das Ziel, welches die Bundesregierung hierbei verfolgt, ist die Umgestaltung der deutschen Energieversorgung. Einen wichtigen Baustein nehmen dabei in Zukunft erneuerbare Energien, wie Wind-, Wasserkraft oder Sonnenenergie, ein. Das hat besonders Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Stromnetze. So muss der Strom aus einer Vielzahl von erneuerbaren Energien-Anlagen (z.B. Photovoltaik) in das Netz eingespeist, aber auch zu jeder Zeit in jeder geforderten Menge zu den Verbrauchern transportiert werden können.
Um das Stromnetz nun weiterhin, auch bei unregelmäßiger Einspeisung regenerativer Energien, sicher und stabil zu halten, muss die alte analoge Infrastruktur den Anforderungen der zunehmenden dezentralen Stromerzeugung aus Sonne, Wind & Co. angepasst werden. Denn auch in Zeiten, in denen die Sonne nicht scheint oder der Wind nicht weht, wird Strom benötigt.
Erreicht werden kann dies nur durch eine intelligente Steuerung der Energie, was eine technische Aufrüstung auf digitale Stromnetze erfordert.
Der Einbau digitaler Stromzähler ist dabei Grundvoraussetzung dieser Digitalisierungsstrategie. Nach den Vorstellungen des Bundeswirtschaftsministeriums sollen bis 2032 grundsätzlich alle Haushalte in Deutschland nach und nach mit digitalen Stromzählern ausgestattet werden. Rechtliche Grundlage für den geplanten großflächigen Austausch ist eine für alle EU-Mitgliedstaaten verbindliche Binnenmarktrichtlinie von 2009, die in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Die gesetzlich vorgeschriebene Umrüstung basiert in Deutschland auf dem Messstellenbetriebsgesetz (MsBG), das im September letzten Jahres in Kraft getreten ist. Seit Anfang 2017 kommen nun schrittweise digitale Stromzähler deutschlandweit zum Einsatz. So auch in den privaten Haushalten im Saarland. Um Ihnen einen Überblick über die aktuelle Rechtslage als auch die daraus resultierenden Auswirkungen zu geben, haben wir Ihnen eine Sammlung der häufigsten Fragen und Antworten zum Thema zusammengestellt.
Die für das neue Gesetz gültige Rechtsfassung finden sie hier.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen Ihr Messstellenbetreiber zur Verfügung.